Verschwiegenheit
Die Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales Element der Psychotherapie.
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Absageregelung
Ich ersuche Sie, vereinbarte Termine gegebenenfalls bis 24 Stunden vor der vereinbarten Zeit abzusagen. Sollte nicht, bzw. nicht fristgerecht abgesagt werden, muss ich den Stundensatz für die versäumte Stunde in Rechnung stellen.